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Frage: Elternzeit
Wir haben einen Mitarbeiter vor rund 2 Jahren befristet als Vertretung für eine Mitarbeiterin in Elternzeit eingestellt. Die Stelleninhaberin wird vorerst nicht zu dem geplanten Termin, d. h. nach Ende der Elternzeit, zurückkehren. Dennoch möchten wir den befristeten Vertrag auslaufen lassen, da wir mit dem Mitarbeiter nicht zufrieden sind. Müssen wir mit Problemen rechen, wenn wir die Stelle erneut besetzen?
Antwort:
Den befristeten Arbeitsvertrag müssen Sie weder kündigen, noch sind Sie verpflichtet, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Auch dann nicht, wenn der Sachgrund für die Befristung - die Vertretung in Elternzeit - weiterhin gegeben ist. Konkret heißt das, wer als Vertretung für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Elternzeit befristet eingestellt wird, hat keinen Anspruch auf weitere Beschäftigung über die Befristung hinaus, auch wenn die oder der Mitarbeiter nach Ablauf der Elternzeit nicht ins Unternehmen zurückkehrt. Mit Ablauf der Frist obliegt es Ihrer Entscheidung, ob und mit wem Sie die Stelle erneut besetzen, oder ob Sie die Stelle bis zur Rückkehr Ihrer Mitarbeiterin unbesetzt lassen. Sofern Sie keine Verlängerungsoption in den Vertrag des befristet eingestellten Mitarbeiters aufgenommen haben, haben Sie aus meiner Sicht keine rechtlichen Probleme zu befürchten.


