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Frage: Kündigungsfrist und Überstunden
Ich habe eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Ich habe in den letzten 12 Monaten in meiner Rolle als Entwicklungsleiter etwa 750 Überstunden geleistet. Kann ich diese in der Form geltend machen, dass ich die effektive Kündigungsfrist dadurch verkürze? Die 2. Frage betrifft meine Weiterbildung. Um eine Weiterbildung in unserer Firma zu erlangen, musste man eine Ergänzung im Arbeitsvertrag unterschreiben. In dieser ist festgelegt, dass man die Schulung zurück zahlen muss, wenn man nicht 19 Monate in der Firma bleibt. Der Beitrag reduziert sich um 1/19 pro Monat. Ist eine derartige Regel haltbar?
Antwort:
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind üblich und rechtlich haltbar. Die Herabsetzung um einen Anteil je nach Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Fortbildung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Regelmäßig werden hierfür 2 Jahre – also 24 Monate – angesetzt. Je nach Umfang und Höhe der Kosten kann auch eine Bindung von bis zu 5 Jahren rechtlich vertretbar sein. Was die Abgeltung Ihrer Überstunden angeht, so haben Sie zumindest nach dem Arbeitsvertrag aus meiner Sicht keine Chancen, die angefallenen Überstunden abgegolten zu bekommen. Allerdings könnte ich mir eine Kulanzregel im Rahmen einer Abwicklungsvereinbarung oder Sondervereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber vorstellen, die Ihren Gedanken aufgreift, wonach sich unter Umständen die Kündigungsfrist bzw. die tatsächliche Frist bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen verkürzen lässt. Einen Rechtsanspruch haben Sie hierauf nicht. Jedoch sind solche Vereinbarungen in der Praxis nicht selten.


