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Frage: Wie lange beträgt die maximale Wochenarbeitszeit?
In meiner Abteilung müssen über eine noch nicht absehbare Zeit – jedoch mindestens die kommenden 6 Wochen – Sonderschichten am Wochenende gefahren werden. Dies bedeutet für einige Mitarbeiter eine 6-Tage-Woche. Hinzu kommen die während der Woche anfallenden Überstunden. Wie lange beträgt die maximal mögliche Wochenarbeitszeit und welche Ausnahmeregelungen gibt es? Wie sieht die rechtliche Situation für mich aus, wenn ich die Unternehmerpflichten übertragen bekommen habe? Welche Möglichkeiten der Absicherung gibt es für mich?
Antwort:
Zunächst muss ich vorausschicken, dass ich nach Ihrer Darstellung nicht weiß, ob Sie tarifgebunden sind oder ob Sie zur Arbeitszeit eine gültige Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat geschlossen haben - soweit es einen solchen in Ihrem Unternehmen gibt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von einer Höchstarbeitszeit von 60 Stunden in der Woche aus (§ 3 ArbZG) und einer 6-Tage-Woche aus, also Montag bis Samstag. Die Arbeitszeit darf auf täglich 10 Stunden verlängert werden, woraus sich die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten oder 24 Wochen die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet. Es muss also nach einem Block von Höchstarbeitszeit – in Ihrem Fall 6 Wochen – soviel Ausgleich gewährt werden, dass im Gesamtzeitraum nicht mehr als 8 Stunden täglich im Durchschnitt gearbeitet wurde. Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit ist das erlaubte Maximum an Arbeitszeit, also einschließlich etwaiger Überstunden in dieser Zeit. Werden bei Ihnen Nachtschichten gefahren, dann gilt das oben gesagte mit der Maßgabe, dass die werktägliche Arbeit nur dann auf 10 Stunden erhöht werden kann, wenn bereits innerhalb von einem Monat im Durchschnitt täglich 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 2 ArbZG). Für alle Arbeitnehmer gilt, dass sie nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit einen Anspruch auf mindestens 11 Stunden ununterbroche-ner Ruhe haben. Hierauf müssen Sie als Vorgesetzter unbedingt achten. Die gesetzliche Ruhezeit zwischen 2 Arbeitstagen / Schichten darf allerdings ausnahmsweise aufgrund einer Dienstvereinbarung / Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages um bis zu 2 Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeiten innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraum ausgeglichen wird (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 ArbZG).


